Stromkostenerstattung für Hilfsmittel
Infos aus der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB)
Wer momentan die Nachrichten verfolgt, kommt wohl an einem Thema nicht vorbei: die Energiekosten steigen. Für Menschen mit einer Behinderung, die auf elektronische Hilfsmittel angewiesen sind, fällt die Stromkostenabrechnung aufgrund des zusätzlichen Verbrauchs noch einmal höher aus. Dabei sind Menschen mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung ohnehin deutlich öfter von Armut bedroht.
Was viele jedoch nicht wissen: Die Krankenkasse erstattet Stromkosten für ärztlich verordnete Hilfsmittel. Dazu gehören z.B. Elektrorollstühle, Absauggeräte, Beatmungsgeräte, Lifter, Elektromobile, Hausnotrufsysteme oder Wechseldruckmatratzen. Einen Pflegegrad braucht man für die Erstattung nicht. Voraussetzung ist, dass das Hilfsmittel von der Krankenkasse finanziert wurde. Stromkosten für privat gekaufte Geräte werden nicht übernommen.
Je nach Krankenkasse wird entweder per Verbrauch abgerechnet oder eine Pauschale ausgezahlt. Die meisten Krankenkassen stellen für die Stromkostenerstattung ein eigenes Antragsformular zur Verfügung, ansonsten erfolgt der Antrag formlos. Rückwirkend können sich Versicherte sogar für bis zu vier Jahre die Stromkosten für ihre elektronischen Hilfsmittel erstatten lassen.
Wichtig zu wissen: die Stromkosten für einen Treppenlift werden nicht von der Krankenkasse übernommen, da diese nicht zu den Hilfsmitteln zählen. Es ist jedoch möglich, einen Zuschuss zum Einbau eines Treppenliftes über die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen der Pflegekasse zu beantragen.
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